Headerbild des Serviceportals

Erklärung der Einspielergebnisse bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Vergnügungssteuersatzung

Informationen zur Dienstleistung

Die Vergnügungssteuer wird aufgrund der Satzung vom 16.12.2002 - in der jeweils aktuellen Fassung - erhoben. Steuergegenstand sind Vergnügungen gewerblicher Art, wie z. B. Tanzveranstaltungen, das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in u. a. Spielhallen und Gaststätten. Zahlungspflichtiger ist der Betreiber der Einrichtungen und/oder Halter von Automaten. Bei Geldspielgeräten beträgt der Steuersatz 19 Prozent vom Einspielergebnis.

Weitere Informationen zu kommunalen Abgaben finden Sie hier.


Weitere Informationen finden Sie hier

Hinweis

Zur Nutzung dieses Services werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.